Mittwoch, 14. November 2018

Parteispende für die AFD

In den Nachrichten war wiederholt zu hören, dass eine Parteispende aus dem EU-Ausland gesetzwidrig sei. Das ist einerseits schlampig formuliert und zweitens nicht vollständig.

Unter EU-Ausland versteht man aus deutscher Sicht ein Staatsgebiet, das der EU angehört. Das ist die Schweiz genau nicht, sie ist kein Mitglied der EU.

Zweitens, und dies folgt aus dem Gesetzestext, sind Ausnahmen zulässig (auch bei der Schweiz):

Parteiengesetz

§ 25:

(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 
1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;


Da bis jetzt noch nicht feststeht, von wem die Spende kommt (siehe § 25, (2), 3 a), muss man erst einmal abwarten, ob dies gesetzwidrig war oder nicht. Dies hat nichts mit Sympathie oder Antipathie zu tun, sondern entspricht rechtsstaatlicher Betrachtung.

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